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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Staatsangehörigkeit, Hauptsachbearbeitung Einbürgerung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11336
Zimmer: EG.183
Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11336
Zimmer: EG.183
Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11336
Zimmer: EG.183
Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Team 312
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336
E-Mail: abh-einreise@LRA-starnberg.de
Fax: 08151 148-11336
E-Mail: staatsangehoerigkeit@lra-starnberg.de
Fax: 08151 148-11332
(Staatsangehörigkeit)
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/312
Zimmer: Anmeldung im InfoPoint 31, Raum: EG.183
(Anmeldung)
Deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Staat einbürgern, verlieren im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben.
Wer als Deutscher auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit "bei-behalten" möchten, müssen Sie eine "Beibehaltungsgenehmigung" bei der zuständigen Behörde beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde).
Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Sie benötigen daher keine Beibehaltungsgenehmigung.
Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Ermessensabwägung festgestellt wird, dass die persönlichen Gründe und Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit überwiegen.
Der Antrag ist mit Nachweisen und Begründung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird nach Prüfung der Voraussetzungen ausgestellt und im Regelfall durch die Behörde ausgehändigt.
- Die Beibehaltungsgenehmigung wird erst wirksam, wenn Ihnen die Urkunde tatsächlich ausgehändigt wurde. Die Ausstellung der Urkunde bzw. die Nachricht, dass die Urkunde unterwegs ist, reicht nicht aus. Sofern Sie eine Person für dieses Verfahren bevollmächtigt haben, wird die Urkunde mit der Aushändigung/Zustellung an diese Person wirksam.
- Wenn die fremde Staatsangehörigkeit erworben wird, bevor Sie oder Ihr(e) Bevollmächtig-ter/Bevollmächtigte die Urkunde "in der Hand halten", verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Es empfiehlt sich daher, die Einbürgerung in einem anderen Staat erst zu beantragen, wenn Ihnen die Beibehaltungsgenehmigung bereits ausgehändigt wurde.
- Sollte sich Ihre Einbürgerung im anderen Staat verzögern, müssen Sie rechtzeitig (ca. sechs Monate vor Ablauf) eine neue Beibehaltungsgenehmigung (sogenannte "Anschlussurkunde") beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient auch nach Ablauf der Gültigkeit als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Sie sollten daher die Beibehaltungsurkunde zusammen mit der Einbürgerungsurkunde des anderen Staates dauerhaft und sicher verwahren. Diese Nachweise können auch für künftige Generationen (z. B. für Ihre Kinder/Enkelkinder) eine wertvolle Hilfe sein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit bewiesen werden muss.
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausgehändigt sein und am Tag des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig sein. Andernfalls verhindert sie nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist maximal 2 Jahre gültig.
Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Monate betragen. Sie wird maßgeblich davon beeinflusst, in wieweit Sie die Staatsangehörigkeitsbehörde im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht unterstützen und von der Kooperation ausländischer Stellen, auf deren Bearbeitungszeit keine Einflussmöglichkeit besteht.
Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt 255 EUR.
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
- Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
- Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
- Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg):
- Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie können die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (= Beibehaltungsgenehmigung) online beantragen.
Sie können sich über Ihre BayernID mit Ihrem Personalausweis, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihrer eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion anmelden. Sie benötigen ein Kartenlesegerät/Smartphone und die AusweisApp.
Die Gebühr muss online bezahlt werden.
Stand: 04.01.2021